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Heft 03-04/2010
Abhandlungen / Etudes
Unterhalt für mündige Kinder: aktuelle Fragen, S. 69 Alexandra Rumo-Jungo Mit der Herabsetzung des Mündigkeitsalters und den zunehmenden Ansprüchen an eine fundierte Ausbildung sowohl bei Berufslehre wie weiteren Ausbildungsgängen ist der Mündigenunterhalt für viele junge Erwachsene zu einem Thema geworden. Während viele Eltern ihre mündigen Kinder mit Stolz finanziell unterstützen, stellt der Mündigenunterhalt für getrennte oder geschiedene Eltern meist eine Fortsetzung ihrer Krise dar: Der Elternstreit belastet mitunter auch die persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern. Beeinflusst aber die persönliche Beziehung den Unterhaltsanspruch, ist das Kind schlechter gestellt als Ehegatten unter sich bezüglich des nachehelichen Unterhalts. Die neuere Entwicklung der bundesgerichtlichen Praxis signalisiert Verständnis für diesen Wertungswiderspruch, womit zu hoffen (aber weiterhin auch zu fordern) ist, dass der Ausbildungsanspruch Mündiger nicht vorrangig von einer «Wohlverhaltensprüfung», sondern vorab von wirtschaftlich-sachlichen Kriterien abhängt.
Gratwanderungen, S. 78 Wolfgang Wiegand Ich verzichte auf die bei derartigen Anlässen üblichen Floskeln und beginne stattdessen mit einem Zitat. Das Zitat entnehme ich einem Urteil über die Sorgfaltspflicht des Anwalts und die aus deren Verletzung resultierende Haftung: « Dabei liegt der Wertungsgrat zwischen vertretbarem und unvertretbarem Vorgehen im Spannungsfeld zwischen der gefahrgeneigten Tätigkeit des Anwalts und seiner obrigkeitlich bekräftigten Fachkunde. Dieses Zitat ist in verschiedener Hinsicht symptomatisch und exemplarisch: Zunächst erklärt es den Titel: Hans Peter Walter als Gratwanderer, eine Charakterisierung die in verschiedener Hinsicht zutrifft – etwa auf die Balance zwischen Theorie und Praxis, zwischen bewahrendem und revolutionärem Denken. Ich beschränke mich im Folgenden auf einige Aspekte, die diese Gratwanderungen veranschaulichen.
Kontinuität und Koharänz, S. 83 Kathrin Klett Der Jubilar, Hans Peter Walter, hat während 17 Jahren die Rechtsprechung der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts geprägt. Herr Prof. Wiegand hat Kostproben seiner unverkennbaren Formulierungen vorgetragen. Während ungefähr zwölf Jahren habe ich seine Präsenz im Kollegium unmittelbar erlebt. Im Entscheidungszwang – der nicht stets emotionslos verläuft – darf zwar die Distanz nie verloren gehen, welche ein allseitiges Abwägen erst ermöglicht, aber es bleibt doch wenig Raum für die grundsätzliche Frage, was die Jurisprudenz eigentlich erreichen soll und was eine gute Justiz auszeichnet. Bei der Ehrung einer Richterpersönlichkeit darf deshalb die Gelegenheit ergriffen werden, etwas allgemeiner zu fragen, was die richterliche Tätigkeit auszeichnet und welche Erwartungen der Geehrte insbesondere als Richter so hervorragend erfüllt hat, dass an ihm nicht selten Mass genommen wird.
Gedanken zur künftigen Anwendung der neuen Schweizerischen ZPO durch das Bundesgericht, S. 88 Christoph Hurni Mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung wird das gesamte Zivilprozessrecht vom kantonalen in das eidgenössische Recht überführt. Damit kann künftig auch die Verletzung von Normen, die das Gericht bei der Sachverhaltsfeststellung anleiten, beim Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen gerügt werden. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, in welchem Verhältnis diese neuen Rügemöglichkeiten zum Grundsatz stehen, wonach das Bundesgericht an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden ist.
Automatische Vertragsverlängerungsklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen, S. 95 Arnold F. Rusch/Eva Maissen Verträge mit fest vereinbarter Dauer enden ohne Kündigung, alleine aufgrund des Zeitablaufs. In allgemeinen Geschäftsbedingungen finden sich jedoch häufig Klauseln, die trotz klar vereinbarter Vertragsdauer bei ausgebliebener Kündigung eine automatische Vertragsverlängerung vorsehen. Die Kündigung geht meist vergessen, was eine verlängerte Bindung um die ursprünglich vereinbarte Dauer und meist auch Ärger zur Folge hat. Arnold F. Rusch und Eva Maissen widmen sich im nachfolgenden Aufsatz den rechtlichen Möglichkeiten, wie man sich gegen solche Klauseln wehren kann.
Cherchez la femme – die Frau im Schweizer Bundesstaat, S. 105 Laura Fontana/Daniel Antognini Die Berücksichtigung der Frau im Schweizer Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene ist auch nach fast vierzig Jahren Frauenstimmrecht ungenügend. Sowohl die Vertretung der Frauen in den Räten als auch die thematische Rücksichtnahme auf genderspezifische Anliegen bleibt hinter den rechtlichen Anforderungen zurück. Der Artikel untersucht die rechtlichen Anforderungen an die Gleichstellung, zeigt Schwachstellen im geltenden Wahlsystem und Gesetzgebungsverfahren auf und analysiert mögliche Lösungsvorschläge auf ihre rechtliche Zulässigkeit.
Besonderheiten des schweizerischen Erbrechts, aus der Sicht des ABGB, S. 120 Stephan Wolf Wenn man das österreichische und das schweizerische Erbrecht miteinander vergleicht, so findet man manch Gemeinsames, aber auch etliche Unterschiede. Der vorliegende Beitrag enthält zu einigen ausgewählten Aspekten einen Vergleich zwischen ABGB und ZGB,, so hinsichtlich des gesetzlichen Erbrechts und des Pflichtteilsrechts, des gewillkürten Erbrechts und des Erbschaftserwerbs.
Rechtsprechung / Jurisprudence
Vorrang der EMRK vor Bundesgesetzen BGE 136 III 168 = Urteil 5A_712/2009 vom 25. Januar 2010, S. 131 Felix Schöbi Niemand bestreitet, dass das schweizerische Namensrecht Artikel 8 EMRK verletzt. Die Frage ist bloss, wie dieser Widerspruch aufgelöst wird. Während die einen unter Hinweis auf den Vorrang der EMRK das Gericht in der Verantwortung sehen, spielt die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts im besprochenen Urteil vom 25. Januar 2010 den Ball ans Parlament zurück. Sie lehnt es ab, (Nicht)Entscheide des Gesetzgebers zu korrigieren, um einer Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zuvorzukommen. Anders als die beiden öffentlich-rechtlichen Abteilungen verteidigt die II. zivilrechtliche Abteilung damit die sogenannte Schubert-Praxis (BGE 99 Ib 39 ff.) auch im Verhältnis zur EMRK.
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