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Inhalt recht 05-06/2011
Abhandlung – Etudes
Der Revisionsentwurf zur Verjährung der kauf- und werkvertraglichen Mängelrechte: Analyse und Kritik der E-Art. 210, 371 und 199 OR, S. 145
Peter GauchFür die Mitglieder der eidgenössischen Räte gibt es gewiss politisch brisantere Themen als die Verjährung der kauf- und werkvertraglichen Mängelrechte. Und doch spielt deren Verjährung in der Vertragspraxis eine derart wichtige Rolle, dass es angezeigt erscheint, sich mit dem Revisionsentwurf zur besagten Verjährung rechtlich auseinanderzusetzen. Der nachstehende Beitrag versucht, dies zu tun, indem er die vom Entwurf betroffenen Gesetzesartikel in der Fassung des Revisionsvorschlages (E-Art. 210, 371 und 199 OR) zitiert und einer zum Teil kritischen Analyse unterwirft. Da der Entwurf von der Rechtskommission des Nationalrates stammt und vom Nationalrat bereits angenommen wurde, wird dabei häufig auch auf den einschlägigen Bericht dieser Kommission und bisweilen auf die Beratungen im Nationalrat Bezug genommen.
Unterschiede zwischen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Anstellung, S. 156
Roland Müller/Caroline von GraffenriedIst die Sekretärin einer Schulgemeinde öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich angestellt? Darf eine öffentlich-rechtliche Körperschaft überhaupt privatrechtliche Arbeitsverträge eingehen? Welche Unterschiede resultieren aus der Art des Anstellungsverhältnisses? Spielt es z. B. für die Art und Weise der Kündigung eine Rolle, ob jemand öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich angestellt ist? Darf eine vertrauensärztliche Untersuchung in beiden Fällen angeordnet werden? Bestehen Unterschiede hinsichtlich Arzt- oder Arbeitszeugnissen? Dieser Beitrag befasst sich mit diesen aufgeworfenen Fragestellungen. Anhand eines Fallbeispiels wird aufgezeigt, mittels welcher Kriterien die Qualifikation solcher Arbeitsverhältnisse erfolgen kann. Zudem wird anhand der aus dem Fallbeispiel resultierenden Fragestellungen abgeklärt, welche Unterschiede zwischen einer öffentlich-rechtlichen und einer privatrechtlichen Anstellung bestehen können.
Bankgebühren vor der Inhaltskontrolle, S. 170
Arnold F. RuschBanken verlangen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für diverse Dienstleistungen Gebühren, obwohl diese zu den ganz selbstverständlichen Vertragspflichten gehören oder rein interne Vorgänge betreffen. Damit dürfte auch in der Schweiz bald Schluss sein, denn die kommende Inhaltskontrolle eröffnet ein wirksames Korrektiv zu diversen Gebührenarten, insbesondere zu Depottransfer- und Kontoauflösungsgebühren.
Tücken der Notwehr – Abirrungen, Irrtümer und allerlei Gefahren für unbeteiligte Dritte bei Notwehrhandlungen, S. 175
Martino Mona/Nicolas LeuIm vorliegenden Beitrag loten wir die umstrittenen Grenzen der Notwehr aus und beantworten die Frage, wie weit die Unrechtsabwehr gehen darf, wenn bei der Notwehrhandlung Rechtsgüter von unbeteiligten Drittpersonen verletzt werden. Dass sich der Angegriffene in einer Notwehrsituation verteidigen darf, ist unbestritten. Da er dabei naturgemäss kaum ruhig und berechnend vorgehen kann, nicht zuletzt weil die Notwehrsituation oft sehr chaotisch ist, geschieht es nicht selten, dass mit der Notwehrhandlung der Angreifer verfehlt und eine am Angriff unbeteiligte Person getroffen wird oder dass sich der Angegriffene irrt und sich gegen den falschen «Angreifer» wehrt. Im Folgenden zeigen wir insbesondere auf, wie solche Konstellationen der aberratio ictus einerseits und des error in persona andererseits im Zusammenwirken mit Grundsätzen der Notwehr bzw. des Notstandes zu beurteilen sind.
Völkerrecht und nationales Recht in der Auslegung am Beispiel der UNO-Frauenrechtskonvention CEDAW, S. 193
Regula Kägi-DienerDie traditionellen verfassungsmässigen Individualrechte werden zunehmend durch internationale Konzeptionen überlagert. Die von der Schweiz verfolgte Praxis, vor der Ratifikation von Völkerrecht das nationale Recht anzupassen, vermag wegen der Dynamik des internationalen Rechts nicht alle Divergenzen zu beheben. Das Verhältnis von Völkerrecht und nationalem Recht verdient deshalb besondere Aufmerksamkeit, vor allem wo Regelungsgegenstände international stärker im Fokus stehen als im schweizerischen Recht (z. B. bei Sozialrechten und im Diskriminierungsschutz). Es ist unumgänglich, für die Auslegung auf Besonderheiten des internationalen wie des nationalen Rechts einzugehen und deren Verschränkung Rechnung zu tragen. Der vorliegende Artikel liefert einen Beitrag hierzu am Beispiel der CEDAW.
Universitäres – Université
LL.M.-Lehrgang Gesellschafts-, Stiftungs- und Trustrecht der Universität Liechtenstein, S. 204
Thierry BurkartDer Autor hat am LL.M.-Lehrgang Gesellschafts-, Stiftungs- und Trustrecht der Universität Liechtenstein teilgenommen und beschreibt diesen.
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